Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag 

I.       GELTUNGSBEREICH

1.           Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Gast erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag“ umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel-, Hotelzimmervertrag.
2.           Die Unter- oder Weitervermietung  der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungs-zwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels  in Textform, wobei §540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Gast nicht Verbraucher ist.
3.            Allgemeine   Geschäftsbedingungen   des   Gastes finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.


II.           VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, VERJÄHRUNG

1.           Vertragspartner sind das Hotel und der Gast. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Gastes durch das Hotel zustande. Dem Hotel steht es frei, die Zimmerbuchung in Textform zu bestätigen.
2.            Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjäh- rungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen.


III.          LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

1.           Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2.        Der Gast ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung  und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Gast direkt oder über das Hotel beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Hotel verauslagt werden.
3.           Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Gast selbst geschuldet sind, wie zum Beispiel Kurtaxe. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt  dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
4.           Das Hotel kann seine Zustimmung zu einer vom Gast gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Gastes davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.
5.         Das Hotel gewährt Gruppenkonditionen sowie einen Freiplatz im Einzelzimmer ab 20 vollzahlenden Gästen. Wird im Buchungsprozess die Mindestanzahl von 20 vollzahlenden Gästen unterschritten, verfällt der Anspruch auf die Gruppenkonditionen sowie auf den Freiplatz im Einzelzimmer. Es gelten in diesem Fall die aktuell gültigen Zimmerpreise.
6.           Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
7.           Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Gast eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form eine Kreditkartengarantie, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt. Bei Zahlungsverzug des Gastes gelten die gesetzlichen Regelungen.
8.          In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Gastes oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
9.           Das Hotel ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Gast eine angemessene Vorauszahlung der Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer III.6  für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß vorstehender Ziffer III.6 und/oder Ziffer III.7 geleistet wurde.
9.         Der Gast kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen  Forderung  gegenüber einer  Forderung des Hotels aufrechnen oder verrechnen.


IV.          RÜCKTRITT DES KUNDEN (ABBESTELLUNG, STORNIERUNG)/ NICHTINANSPRUCHNAHME DER LEISTUNGEN DES HOTELS (NO SHOW)

1.          Ein Rücktritt des Gastes von dem mit dem Hotel geschlossenen  Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
2.           Sofern zwischen dem Hotel und dem Gast  ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Hotel ausübt.
a)   Individualgäste können bis drei Tage vor Anreisedatum kostenfrei vom Vertrag zurücktreten.
b)   Buchungen  von Gruppen können bis acht Wochen vor Anreisedatum kostenfrei storniert werden.
3.          Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig  vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte  Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.


V.          RÜCKTRITT DES HOTELS

1.           Sofern vereinbart wurde, dass der Gast innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom  Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden  nach  den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
2.           Wird eine gemäß Ziffer III.6 und/oder Ziffer  III.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicher- heitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.         Ferner ist das Hotel  berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zu- rückzutreten, insbesondere falls
a) Höhere  Gewalt  oder  andere  vom  Hotel  nicht  zu vertretende Umstände die Erfüllung  des  Vertrages unmöglich machen;
b) Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;
c) das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Leistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
d) der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist;
e) ein Verstoß gegen oben genannte Ziffer I.2 vorliegt.
4.           Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.


VI.          ZIMMERBEREITSTELLUNG, -ÜBERGABE UND –

RÜCKGABE
1.           Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht aus- drücklich vereinbart wurde.
2.           Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 15:00 Uhr des vereinbarten  Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3.           Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 11:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Listenpreises) in  Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm  steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.


VII.         HAFTUNG DES HOTELS

1.           Das Hotel haftet  für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf  einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in dieser Ziffer 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. Sollten Störungen oder  Mängel  an  den  Leistungen des Hotels auftreten, wird das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche  Rüge  des Gastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Gast ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
2.           Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere  und Kostbarkeiten mit einem Wert  von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung  mit dem Hotel.
3.          Soweit dem Gast ein Stellplatz in der vom Hotel angemieteten Fläche einer privaten Tiefgarage, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Stellplatz, der vom Hotel angemieteten Fläche einer privaten Tiefgarage, abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer  VII.1, Sätze 1 bis 4.
4.           Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
5.           Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste  werden  mit Sorgfalt behandelt.  Das Hotel  übernimmt die  Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben, sowie  auf  Anfrage  auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. Das Hotel haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer VII.1, Sätze 1 bis 5.


VIII.        SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.         Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder  Ergänzungen durch den Gast sind unwirksam.
2.         Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand  – auch  für Scheck-  und  Wechselstreitigkeiten  – ist im kaufmännischen Verkehr Konstanz. Sofern ein Vertragspartner die  Voraussetzung  des  §  38  Absatz 2  ZPO erfüllt  und keinen  allgemeinen  Gerichtsstand  im  Inland  hat, gilt als Gerichtsstand Konstanz
3.           Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
4.         Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtigseinoderwerden,sowirddadurchdieWirksamkeitderübrigenBestimmungennichtberührt.ImÜbrigengeltendiegesetzlichenVorschriften.


Allegemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen im Restaurant

I.    Geltungsbereich

1.   Diese Geschäftsbedingungen gelten für die zeitweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Konferenzen, Banketten, Seminaren, Tagungen und anderen Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels insbesondere Zimmerbuchungen.
2.   Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners enthalten  sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Hotel ausdrücklich schriftlich anerkannt.


II.     V ertragsabschluss, -partner

1.   Der Veranstaltungsvertrag (nachfolgend  kurz „Vertrag“)  kommt durch schriftliche Annahme des vom Hotel abgegebenen Angebots durch den Besteller zustande.  Schließt der Besteller den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Vertragspartner des Hotels; der Besteller hat das Hotel hierauf rechtzeitig vor Vertragsschluss besonders hinzuweisen und dem Hotel Namen und Anschrift des tatsächlichen Vertragspartners mitzuteilen.
2.   Schließt der Besteller den Vertrag erkennbar  im Namen des Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen  Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Besteller, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Vertragspartner wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Hotel entsprechende  Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators  vorliegen. Davon unabhängig  ist der Besteller verpflichtet, alle buchungsrelevanten  Informationen, insbesondere  diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  an den Dritten weiterzuleiten.
3.   Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.


III.    Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

1.     Das Hotel ist verpflichtet, die bestellten  und zugesagten  Leistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erbringen.
2.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende  und vom Vertragspartner veranlasste  Leistungen und Auslagen des Hotels gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer  nach Vertragsschluss, so behält sich das Hotel das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer erhöht hat. Darüber hinaus haftet der Vertragspartner für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellter Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
3.   Rechnungen des Hotels sind nach Zugang 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Hotel kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen  jederzeit  vom Vertragspartner verlangen. Der Vertragspartner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Zahlung leistet; dies gilt gegenüber einem Vertragspartner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders  hingewiesen worden ist. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten  über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Geschäftsverkehr beträgt  der Verzugszinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dem Hotel bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt kann das Hotel eine Mahngebühr von EUR 5,00 erheben.
4. Das Hotel ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung  in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Hotel berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne des vorstehenden Abs. 4 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
6.   Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung des Hotels aufrechnen.


IV .       Rücktritt des V ertragspartners, Stornierung

1.    Das Hotel räumt dem Vertragspartner ein jederzeitiges Rücktrittsrecht ein. Hierfür gelten die nachfolgenden Bedingungen:
a)    Im Falle des Rücktritts des Vertragspartners von der Reservierung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b)   Das Hotel hat die Wahl, gegenüber  dem Vertragspartnerstatt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt bei einem Rücktritt bis 30 Tagevor der Veranstaltung50% des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltunginsbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Bei einem Rücktritt unter 30 Tagen vor der Veranstaltungbeträgt die Entschädigungspauschale 80 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung,insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten, Hotelzimmer und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl.Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird für die Pauschale das preislich niedrigste 3-Gänge Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangeboteszugrunde gelegt. Dem Vertragspartnersteht der Nachweis frei, dass dem Hotelkein Schaden oder der dem Hotel entstandene  Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.
c)  Sofern das Hotel die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Hotel zu erbringende  Leistung unter Abzug des Wertes der von dem Hotel ersparten Aufwendungen sowie dessen, was das Hotel durch anderweitige Verwendungen der Hotelleistungen erwirbt.
2.   Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Vertragspartner die gebuchten  Leistungen ohne dies dem Hotel rechtzeitig  mitzuteilen,  nicht in Anspruch nimmt.
3.  Hat das Hotel dem Vertragspartner eine Option eingeräumt,  innerhalb einer bestimmten  Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten,  hat das Hotel keinen Anspruch auf Entschädigung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit  der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Hotel. Der Vertragspartner muss den Rücktritt schriftlich erklären.


V .       Rücktritt des Hotels

1. Sofern dem Vertragspartner ein kostenfreies  Rücktrittsrecht nach Ziffer  IV Abs.  3 eingeräumt wurde, ist das Hotel ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten  Zimmern und Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Rückfrage des Hotels auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht gemäß Ziffer  IV Abs.  3 nicht verzichtet.
2.   Wird eine vereinbarte oder oben gemäß  Ziffer III Abs. 4 und/oder 5 verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Hotel gesetzten  angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.   Ferner ist das Hotel berechtigt,  aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls

•    höhere  Gewalt oder andere  vom Hotel nicht zu vertretende  Umstände  die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
•    Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden;
•    das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist;
•    eine unbefugte  Unter- oder Weitervermietung  im Sinne von Ziffer II Abs. 3 vorliegt;
•    ein Fall der Ziffer VI Abs. 3 vorliegt;
•    das Hotel von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Vertragspartners nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Gast fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen;
•    der Vertragspartner über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens  gestellt. eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
•    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
4.   Das Hotel hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
5.   In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Schadensersatz.


VI.   Änderungen der T eilnehmerzahl und der V eranstaltungszeit

1.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Hotel bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben.  Die endgültige  Zahl der Teilnehmer muss dem Hotel spätestens vier Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % bedarf der Zustimmung des Hotels.
2.   Bei der Berechnung für Leistungen, die das Hotel nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z. B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet.Im Falle einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Hotel berechtigt, die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 10 % abzurechnen. Bei Reduzierung um mehr als 10 % der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen die mit dem Hotel als Speisen eine verkleinerte a la carte Karte vereinbart haben, ist das Hotel berechtigt die Differenz der vereinbarten Teilnehmerzahl abzgl. 10 % und der tatsächlichen Teilnehmeranzahl mit einem Mittelwert der Hauptgänge der jeweils gültigen a la carte Karte abzurechnen.
3.   Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 12 % ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Vertragspartner nicht zugemutet werden kann. Die Preise können  vom Hotel auch dann geändert werden, wenn der Vertragspartner nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Hotels oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und das Hotel dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann das Hotel für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen Ziffer IV Abs. 1 a) bis c) eine angemessene Entschädigung verlangen.
4.   Dem Vertragspartner steht  der Nachweis frei, dass  das Hotel einen  höheren  Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
5.   Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten  Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche  Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
6.   Bei Veranstaltungen, die über 24.00 Uhr hinausgehen, wird in jedem Falle ab diesem Zeitpunkt eine Personalaufwandspauschale von EUR 50,00 je angefangene Stunde berechnet. 

VII.   Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Vertragspartnerdarf Speisen und Getränke zu Veranstaltungennur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Hotel mitbringen. In diesen Fällen kann das Hotel eine Servicegebühr zur Deckung der Gemeinkosten berechnen.


VIII.  Abwicklung der  Veranstaltung

1.   Soweit das Hotel für den Vertragspartner auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft,  handelt es im Namen,  in Vollmacht und für Rechnung des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2.   Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Bestellers oder Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen vorheriger schriftlicher Einwilligung. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende  Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten  hat.  Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann das Hotel pauschal erfassen und berechnen.
3.   Der Vertragspartner ist mit Einwilligung des Hotels berechtigt,  eigene  Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann  das Hotel Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Vertragspartners entsprechende Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine angemessene  Ausfallvergütung berechnet werden.
4.   Das Hotel bemüht sich, Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5.   Der Vertragspartner hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen.  Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Vertragspartner die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z. B. Aufbauarbeiten etc.)  Dritten überträgt,  hat der Vertragspartner für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften  zu sorgen.
6.   Der Vertragspartner hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z. B. GEMA) abzuwickeln.
7.   Der Vertragspartner darf Namen und Markenzeichen des Hotels im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Hotel nutzen.


IX.    Mitgebrachte Gegenstände

1.   Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Vertragspartners in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2.   Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes  Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Hotel abzustimmen.
3.   Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf das Hotel auf Kosten des Vertragspartners entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann das Hotel die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4.   Verpackungsmaterial (Kartonagen,  Kisten, Kunststoff etc.),  das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Vertragspartner oder Dritte anfällt,  muss vom Vertragspartner entsorgt werden. Sollte der Veranstalter Verpackungsmaterial im Hotel zurücklassen,  ist das  Hotel zur Entsorgung auf Kosten des Vertragspartners berechtigt.


X.    Haftung des V ertragspartners

1.   Der Vertragspartner haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem  Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2.   Das Hotel kann vom Vertragspartner zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen. 

XI.   Haftung des Hotels, V erjährung

1.   Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Vertragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt  der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
2.   Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
3.   Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XI Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
4.   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche  unabhängig von deren  Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter  Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
5.   Für eingebrachte  Sachen haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände  (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf EUR 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung  im Zimmer- oder Zentralhotelsafe  Gebrauch zu machen.
6.   Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.  Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
7.   Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
8.   Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen  Entgelt die Nachsendung derselben  sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche,  außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens  einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
9.   Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens  nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens  nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden  Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige  Schäden,  die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.


XII.   Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.  Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.  Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  bestimmten  Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechen- den Erklärung per Telefax oder E-Mail.
2.   Erfüllungs- und Zahlungsort ist Konstanz.
3.   Gerichtsstand ist Konstanz. Sofern der Vertragspartner des Hotels keinen allgemeinen  Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Konstanz. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
4.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen
5.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
2.   Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
3.   Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XI Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.
4.   Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche  unabhängig von deren  Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter  Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels.
5.   Für eingebrachte  Sachen haftet das Hotel dem Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände  (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf EUR 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung  im Zimmer- oder Zentralhotelsafe  Gebrauch zu machen.
6.   Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.  Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden.
7.   Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
8.   Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertragspartner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen  Entgelt die Nachsendung derselben  sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadensersatzansprüche,  außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens  einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben.
9.   Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens  nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens  nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden  Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige  Schäden,  die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen  Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.


XII.   Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen.  Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam.  Zur Wahrung der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen  bestimmten  Schriftformerfordernisse genügt auch die Abgabe der entsprechen- den Erklärung per Telefax oder E-Mail.
2.   Erfüllungs- und Zahlungsort ist Konstanz.
3.   Gerichtsstand ist Konstanz. Sofern der Vertragspartner des Hotels keinen allgemeinen  Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Konstanz. Das Hotel ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners anhängig zu machen.
4.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen
5.   Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen  für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühm Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.